SATZUNG (Download)

Auszug des Heimat- und Verkehrsvereins Pivitsheide V.L. e.V.

§ 1 Name und Sitz             

Der Verein führt den Namen:
„Heimat- und Verkehrsverein Pivitsheide V.L. e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold einzutragen.
Sitz des Vereins ist Detmold (Ortsteil Pivitsheide V.L.)

§ 2 Zweck des Vereins             

Zweck des Vereins ist ein Beitrag zur allgemeinen öffentlichen Gesundheitspflege, zur Pflege der Heimatverbundenheit sowie Erschließung und Bewahrung der heimatlichen Landschaft und Schönheiten.

Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden:

  • a.)  durch Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundheit dienen (Schaffung von Wegen, Errichtung von Bänken, Liegewiesen, Markierung der Wanderwege usw.)
  • b.)  durch Mitarbeit bei der Schaffung und ständigen Verbesserung der dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen,
  • c.)  durch Betreuung der Gäste sowie Unterhaltung einer Beratungs- und Auskunftsstelle in Verbindung mit einem Unterkunftsnachweis,
  • d.)  durch die Pflege der Heimatverbundenheit und der Heimatkunde (z.B. Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche usw.),
  • e.)  durch die Förderung des Reise- und Erholungsgedankens mittels einer geeigneten Fremdenverkehrswerbung.

§ 3 Selbstlosigkeit             

Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden.

Vereinsmitglieder dürfen demzufolge keinerlei Zuwendungen, Leistungen oder sonstige Vorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft             

Der Verein umfasst:

  • a.)  ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
  • b.)  Familienmitglieder gem. § 4 a,
  • c.)  Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag gem. & 4 b,
  • d.)  Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste zur Förderung der Vereinsinteressen erworben haben.

Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer 3-Monatsfrist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung,

  • a.)  wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang einer Mahnung erfolgt,
  • b.)  wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4 a Familienmitgliedschaft             

Ehepartner können eine Familienmitgliedschaft beantragen, wenn beide dem Verein beitreten möchten.

Der Mitgliedsbeitrag erhöht sich in diesem Fall um 1/3 des für ordentliche Mitglieder festgesetzten Beitrages.

Zur Familie gehörende Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre können auf Antrag der Eltern als beitragsfreie Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.

§ 4 b Mitgliedschaft mit ermäßigtem Beitrag             

Personen ohne Einkommen (Schüler, Studenten, Erwerbslose) können die Mitgliedschaft zu einem ermäßigten Beitrag beantragen, sofern sie mindestens 18 Jahre alt sind.

In diesem Fall beträgt der Beitrag 1/3 des jeweils festgesetzten Betrages für ordentliche Mitglieder.

Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.

Änderungen der Einkommenssituation sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ändert sich in diesem Sinne die Einkommenssituation, wird die Mitgliedschaft automatisch in eine ordentliche umgewandelt, sofern nicht gleichzeitig schriftlich der Austritt erklärt wird.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder             

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gem. § 4 b verfügen über kein Stimmrecht.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln             

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 7 Geschäftsjahr             

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins             

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Ausschüsse.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden und dessen 2 Stellvertreter,
  2. dem Kassierer und dessen Stellvertreter,
  3. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
  4. zwei Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung             

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, oder auf schriftliches Verlangen von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder statt.

Die Mitglieder sind schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche vorher schriftlich eingereicht und begründet werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
    Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern.
    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
  5. Jede Änderung der Satzung.
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  8. Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10 Vorstand             

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsmäßige Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und die Ausschüsse sind bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.

Die Einladung hat in der Regel eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Der Vorstand und die Ausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandsitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse üben Ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 11 Satzungsänderungen             

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Haftung             

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500,- Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 2500,- Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des gesamten Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereins             

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen entsprechend der Zweckbestimmung des Vereins zu verwenden.

Die Entscheidung über die Vermögensverwendung trifft die vereinsauflösende Mitgliederversammlung.

Der Verwendungsbeschluss darf nur mit Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Detmold-Pivitsheide V.L., den 03.03.2003

Hans-Dieter Buckoh              Udo Ebert                                 Janke Waltking
Vorsitzender                           stellv. Vorsitzender                 stellv. Vorsitzende